Satzung
Verein Bewährungshilfe Koblenz e.V. Fassung vom 01.12.2017 ___________________________________________________________________
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Verein Bewährungshilfe Koblenz e.V.
2. Er hat den Sitz in Koblenz
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz unter der Registriernummer VR 1848 am 18.04.1977 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein Bewährungshilfe mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, die Förderung der Kriminalprävention sowie Hilfe für Opfer von Straftaten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von materieller und immaterieller Hilfe. Insbesondere geschieht dies durch Maßnahmen zur Stärkung des Persönlichkeits- und sozialen Wertbewusstseins der Probanden mit dem Ziel der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und Rückfallvermeidung.
4. Zur beruflichen und gesellschaftlichen Wiedereingliederung werden Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die Probanden durchgeführt (Arbeitsprojekte).
5. Durch die Fachstelle „Täter-Opfer-Ausgleich“ wird eine Konfliktbearbeitung ermöglicht, durch die die Art der zu erbringenden Wiedergutmachung und der Umgang mit den Tatfolgen zwischen den Konfliktparteien vereinbart werden kann.
§ 3 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein kann Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Mittel konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen können im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen gebildet werden.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 6 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein erfüllt als Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland, Mitgliedsnummer 170, die Zwecke der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände. Daneben ist der Verein Mitglied im Fachverband Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik, Köln.
§ 7 Aufbringung der Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Entgegennahme freiwilliger Zuwendungen und durch Geldauflagen.
2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung ( § 11) b) der Vorstand (§ 14) c) der Beirat ( § 15 )
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung einschließlich des Kassenberichts b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers, da dieser durch den Vorstand gewählt wird (§ 14 Abs. 4) d) die Bestätigung der vom Beirat zu benennenden Beisitzer (§ 15) e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung f) Ausschluss von Mitgliedern g) Auflösung des Vereins h) Betragshöhe und -fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die entsprechenden Bücher und Belege zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten (§ 17).
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung erfolgt die Einberufung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder, die nicht per E-Mail eingeladen werden können, werden schriftlich eingeladen. Die Einberufung muss an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Tage der Mitgliederversammlung einhalten bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen und innerhalb eines Monats abzuhalten, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
6. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen sind (§18).
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die entsprechenden Themen können auf der Mitgliederversammlung nur diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse können dazu aber nicht erfolgen. Eine Beschlussfassung ist über eine Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 13 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
3. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst werden.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) bis zu zwei Beisitzern, die vom Beirat vorzuschlagen sind (§15).
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer und zwar jeweils zwei dieser Mitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Vertretung der erste Vorsitzende mitwirken muss. 2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. In Abweichung von Absatz 2 kann der Geschäftsführer haupt-/nebenberuflich tätig sein oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
4. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
5. Der Vorstand wird für jedes Geschäftsjahr neu von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestellt, wobei dies für den Geschäftsführer nicht gilt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretene Vorsitzende. Die dem Vorstand vorgeschlagenen zwei Beiräte sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Eine vorzeitige Abberufung kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt oder bestimmt sind.
8. Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung nicht anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
9. Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben (§ 18).
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
12. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche sowie Beifügung der Tagesordnung.
13. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise bestellte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
14. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder und andere sachkundige Personen zur Beratung einladen.
15. Der Vorstand hat die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten (§ 11 (2) a)).
16. Der Vorstand kann einen Wirtschaftsausschuss einberufen.
17. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf für bestimmte Aufgaben und Tätigkeitsbereiche einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Es kann sich hierbei auch um einen hauptamtlichen Mitarbeiter handeln. Der Vorstand kann einen von ihm bestellten besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB jederzeit abberufen.
18. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus den im Bezirk des Landgerichts Koblenz tätigen hauptamtlichen Bewährungshelfern und Gerichtshelfern zusammen, soweit sie Vereinsmitglieder sind.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten zu beraten und dabei insbesondere die Belange, Wünsche und Anregungen des Sozialdienstes der Justiz an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
3. Der Beirat benennt aus seinem Kreis bis zu zwei Beisitzer, die er dem Vorstand vorschlägt. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der Beirat kann sich eine eigene Ordnung geben.
§ 16 Wirtschaftsausschuss
1. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus vier natürlichen Personen. Der leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Koblenz und der Beirat entsenden jeweils ein Mitglied, die übrigen zwei Mitglieder ernennt der Vorstand des Vereins. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.
2. Der Wirtschaftsausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Realisierung des Vereinszwecks nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen vor allem die Wirtschafts- und Finanzlage des Vereins.
3. Funktionen und Aufgaben des Wirtschaftsausschusses werden in einer separaten Geschäftsordnung geregelt. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nehmen an den Vorstandssitzungen teil.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Kassenprüfer/innen überprüfen die Ein- und Ausgaben des Vereins einschließlich der Bücher. Wiederwahl ist möglich. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorzunehmen. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Über das Ergebnis ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten (§ 11 (2) a)).
§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf:
· zur Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene · zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie · zur Förderung der Kriminalprävention · für Hilfe für Opfer von Straftaten
§ 20 Schlussbestimmung
1. Sollte diese Satzung oder Teile dieser Satzung durch das Registergericht am Amtsgericht beanstandet werden, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen.
2. Diese Satzung wurde am 01. Dezember 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Koblenz, den 01. Dezember 2017
Manfred Ley Harald Kruse 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Die Satzung des Vereins wurde am 16. März 1977 erstmals errichtet; der Verein wurde am 18. April 1977 erstmals in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer VR 1848 eingetragen. Der Verein Bewährungshilfe Koblenz e.V. dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO. Der gültige Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer des Finanzamtes in Koblenz wurde am 18.11.2016 erteilt.
Koblenz, den 01. Dezember 2017
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